Berliner Hundegesetz
§ 21
Unterbringung, Beaufsichtigung
und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen.
An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten
wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Vorsicht ge-
fährlicher Hund“ anzubringen.
(2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur
von Personen gehalten oder geführt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) sowie
Sachkunde (§ 6) verfügen.
(3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren
Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäu-
sern außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Per-
son darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als
einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insge-
samt höchstens vier Hunden führen.
Das steht es. Von Dir darf der Hund geführt werden, wenn du § 6 und § 22 erfüllst.
§ 21
Unterbringung, Beaufsichtigung
und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen.
An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten
wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Vorsicht ge-
fährlicher Hund“ anzubringen.
(2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur
von Personen gehalten oder geführt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) sowie
Sachkunde (§ 6) verfügen.
(3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren
Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäu-
sern außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Per-
son darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als
einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insge-
samt höchstens vier Hunden führen.
Das steht es. Von Dir darf der Hund geführt werden, wenn du § 6 und § 22 erfüllst.